„Hier hat nicht der Beklagte den Kläger geschädigt.“
Der Falschparker versuchte hier, die bereits bezahlte Summe, die im Rahmen eines Vergleichs gezahlt wurde, zurückzuerlangen. Dabei ist der Anwalt kläglich gescheitert. Es gibt keinerlei Anspruchsgrundlage für seine Rückforderung.
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Entscheidungsgrunde
Gemäß §495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger (Falschparker) hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 147,56€ gegen den Beklagten (Park Collect). §826BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus.
Hier hat nicht der Beklagte den Kläger geschädigt. (Anm.: Versuch der Umkehr des Schädigers). Es ist durchaus plausibel, dass das Schild umgefahren wurde, im Übrigen war der private Parkplatz nicht als öffentlicher Parkplatz ausgewiesen. Vielmehr war der Kläger derjenige, der fremden Besitz gestört hat.
Der Kläger hat nach Vortrag in der Klage sein KFZ auf den Parkplatz des Beklagten gestellt und dadurch dessen Eigentum bzw. Besitz gestört. Der Beklagte konnte seinen Parkplatz nicht nach seinem Willen nutzen. Der Parkplatz war nicht öffentlich und nicht mit einer entsprechenden Erlaubnis zum Parken versehen. Der Beklagte hatte gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterlassen des Parkens auf seinem Parkplatz §1004 und §862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. Hinzu kommt, dass der Parkplatz mit einem „Kennzeichen-Schild“, welches geneigt war, versehen war. Aus Anlage K1 ergibt sich, dass dieses Schild erkennbar war.
§823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§263,22,23 StGB scheiden als Anspruchsgrundlage aus. Der Parkplatz war nicht öffentlich ausgewiesen, sodass es schon an einer entsprechenden Täuschungshandlung fehlte.
Es liegt im Risikobereich des Klägers, seiner Auffassung nach unberechtigte Forderungen abzuwehren. Soweit der Kläger hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, hat er diese Kosten selbst zu tragen.
Wirklich zum Kotzen diese Falschparker. Noch schlimmer sind aber die Anwälte, die mit denen noch Geld machen wollen und versuchen, wie hier den Besitzstörer zum Geschädigten zu machen. Man sollte diese Anwälte die solche Machenschaften unterstützen, anzeigen und vor Gericht bringen, damit denen die Zulassung entzogen wird. Ganz besonders diese Rechtsanwälte Schenk, Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Richtig so! Mir hat einer die Ausfahrt blockiert als ich zum Arzt musste. Hab den dann bei euch gemeldet. Im Anschluss drohte er mit seinem Anwalt und ist dann schön damit auf die Nase gefallen. Nicht nur, dass er bei Park & Collect bezahlen musste, hinzu kamen noch die Kosten für den eigenen Anwalt. Anders lernen die es wohl nicht.